Gesetze / Bundesumzugskostengesetz
BUKG§ 16 Übergangsvorschrift
Stand: 10.06.2019
Ist ein Mietbeitrag vor der Verkündung dieses Gesetzes bewilligt worden, wird er nach bisherigem Recht weiter gewährt.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 16 BUKG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BFH, 06.11.1986 – VI R 135/85Zitiert von 11
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